Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft der Gewerbetreibenden Voslapp e.V.“, in Kurzform „G.G. Voslapp e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wilhelmshaven eingetragen. Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven, Gerichtstand ist Wilhelmshaven.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Einnahmen und Beiträge des Vereins sowie Zuwendungen an ihn werden eingesetzt für den Landschaftsschutz und Denkmalpflege im Stadtteil Voslapp. Des Weiteren für die Förderung des Heimatgedanken und des traditionellen Brauchtums des als Siedlergemeinschaft mit Selbstversorgungscharakter gegründeten Stadtteils Voslapp und im Weiteren die Förderung der in Voslapp ansässigen, gemeinnützig eingetragenen Vereine (e.V.)

Der Verein verwendet hierfür seine gesamten Mittel.

Der Verein ist befugt, sich an Institutionen und Körperschaften mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu beteiligen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren und jede juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der mehrheitlich über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag muss von einem Mitglied als Bürgen mit unterschrieben sein.

 

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. bei juristischen Personen auch durch Löschung der betreffenden Register

Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

  1. einer natürlichen Person die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind
  2. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von mindestens 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von mindestens 14 Tagen nicht erfolgt ist.
  3. Wegen vereinsschädigenden Verhaltens

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zur Verfügung.

Über sein Rechtsmittel ist auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung zu entscheiden.

 

§5 Beiträge

Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder beschließt eine Beitragssatzung.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien. Der Beschluss ist zu protokollieren.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis der jeweilige Vorstandsposten neu gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. oder 3. einberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann eine Vorstandssitzung auch ohne Einhaltung der Einladungsfrist stattfinden.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Nach Möglichkeit soll sie in den ersten 3 Monaten eines Jahres einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand mit Begründung eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben ausschließlich wahrzunehmen:

  1. Wahl des Vorstandes

 

  1. Abwahl des Vorstandes

 

  1. Entlastung des Vorstandes

 

  1. Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören.

Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer

 

  1. Satzungsänderungen

 

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  1. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann in Sachfragen einen den Vorstand bindenden Beschluss fassen. Ein entsprechender Antrag muss so frühzeitig gestellt werden, dass er noch in der Tagesordnung aufgeführt werden kann.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können von einem Vereinsmitglied nur binnen einer Frist von 3 Monaten nach Schluss der Mitgliederversammlung angefochten werden.

 

§9 Kassenführer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Es soll eine gleichzeitige Wahl erfolgen. Bei mehr als 2 Kandidaten sind die beiden Personen mit den höchsten Stimmzahlen gewählt.

 

§10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss dem Vorstand so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er noch auf die ordentliche Einladung zu einer Jahreshauptversammlung gesetzt werden kann.

 

§11 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,00€ für den Einzelfall bei Anschaffungen nicht überschritten wird. Bei Ausgaben über 150,00€ sind 3 vergleichbare Angebote einzuholen und dem Vorstand zwecks Zustimmung vorzulegen. (Drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes).

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens 1 Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss hierüber bedarf der Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Voslapp zwecks Verwendung für die Kindertagesstätte Geniusbankstraße 39, 26388 Wilhelmshaven.

 

 

Quelle: Satzung vom 25. Oktober 2007